Drei Länder, drei Reformen — drei verschiedene Stadien
Denkmalschutz ist Ländersache, und 2026 zeigt sich das besonders deutlich: Gleich drei Bundesländer arbeiten parallel an ihrem Denkmalschutzgesetz, aber in ganz unterschiedlichen Verfahrensstadien. Nordrhein-Westfalen hat seine Novelle bereits durchs Parlament gebracht, Hessen ebenfalls — mit späterem Inkrafttreten —, und Niedersachsen steckt noch mitten in der Anhörungsphase, mit deutlichem Gegenwind aus der archäologischen Fachwelt. Wichtig vorab: Keines der drei Verfahren wurde von uns mit einer expliziten Änderung der Metallsonden-Genehmigungspflicht gefunden — es geht in allen drei Fällen in erster Linie um Verwaltungsverfahren, Zuständigkeiten und Fristen.
Nordrhein-Westfalen: beschlossen
Der Landtag NRW hat die Novelle des Denkmalschutzgesetzes Mitte Juli 2026 beschlossen; sie soll zum 1. September 2026 in Kraft treten. Nach der Stellungnahme der DGUF (Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte) ändert sich vor allem Verwaltungsinternes:
- Weniger Mitsprache der Fachämter: Die Denkmalfachämter (LWL/LVR) werden bei bestimmten Entscheidungen künftig nur noch „angehört" statt wie bisher im „Benehmen" beteiligt — eine Abstufung der Mitspracherechte.
- Mehr Autonomie der Unteren Denkmalbehörden: Sie können Ausgrabungen künftig eigenständiger genehmigen, unabhängig davon, ob dort eigene Fachkräfte vorhanden sind.
- Ausnahmen für Landesbesitz und Bundeseinrichtungen sowie erleichterte Regeln für bestimmte Infrastrukturvorhaben ohne gesonderte Denkmalschutzerlaubnis.
Zur eigentlichen Genehmigungspflicht für die private Suche mit dem Metalldetektor (§ 15 DSchG NRW) und zum bereits 2022 eingeführten umfassenden Schatzregal (§ 18 DSchG NRW) trifft die Novelle nach unserer Quellenlage keine neuen Aussagen — beides bleibt so bestehen, wie auf unserer NRW-Länderseite beschrieben.
Hessen: beschlossen, in Kraft ab 1.1.2027
Der Hessische Landtag hat die Novelle des Denkmalschutzgesetzes am 10. Juni 2026 in zweiter Lesung beschlossen. Sie tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft — bis dahin gilt das bisherige Recht unverändert. Laut dem offiziellen FAQ des Wissenschaftsministeriums liegt der Schwerpunkt auf Digitalisierung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren: Über vollständige Anträge soll grundsätzlich binnen drei Monaten entschieden werden. Spezifische Regelungen zu Metalldetektoren, Sondengänger-Meldepflichten oder einem geänderten Bußgeldkatalog nennt das FAQ nicht.
Praktisch heißt das für Hessen: Wer heute eine Nachforschungsgenehmigung beantragt, tut das noch nach den bisherigen Regeln. Ob die dreimonatige Entscheidungsfrist ab 2027 auch die Bearbeitung von Sondengänger-Anträgen beschleunigt, ist naheliegend, aber von uns nicht gesondert bestätigt.
Niedersachsen: Entwurf in der Verbändeanhörung
Anders als NRW und Hessen ist die niedersächsische Reform noch kein Gesetz. Das Landeskabinett hat am 7. Juli 2026 einen Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes freigegeben — unter dem Motto „Einfacher. Schneller. Günstiger." — und die sechswöchige Verbändeanhörung gestartet, in der Fachverbände und Öffentlichkeit Stellung nehmen konnten. Ob und in welcher Form der Landtag daraus am Ende ein Gesetz macht, steht noch nicht fest.
Der Entwurf ist in der archäologischen Fachwelt umstritten. Das Bündnis Archäologie Niedersachsen kritisiert vor allem drei Punkte:
- Genehmigungspflicht nur noch nach Verzeichnis-Eintrag: Bauvorhaben sollen nur dort eine denkmalfachliche Prüfung durchlaufen, wo eine Fundstelle im Denkmalverzeichnis steht. Von rund 150.000 bekannten archäologischen Fundstellen in Niedersachsen sind aber nach Angaben des Bündnisses nur 15–20 % eingetragen — der große Rest wäre damit ungeprüft.
- Verantwortung ohne Fachkompetenz-Pflicht: Zuständigkeiten sollen zum Landesamt für Denkmalpflege (NLD) verlagert werden, während Fachkompetenz-Anforderungen an anderer Stelle entfallen — laut einer vom Bündnis zitierten Befragung bewerten 80 % der Unteren Denkmalschutzbehörden die Zusammenarbeit mit dem NLD als gewinnbringend, 75 % fühlen sich zugleich schon jetzt überlastet.
- Wirtschaftlichkeit vor Denkmalschutz: Auch die öffentliche Hand soll sich künftig auf wirtschaftliche Unzumutbarkeit berufen können, um denkmalschutzrechtliche Auflagen abzuwenden.
Zur eigentlichen Sondengänger-Genehmigung nach § 12 NDSchG — dem Kern unserer Niedersachsen-Länderseite — äußert sich die öffentlich zugängliche Kritik des Bündnisses nicht ausdrücklich. Die Debatte dreht sich in erster Linie um die denkmalfachliche Prüfung von Bauvorhaben, nicht um die private Detektorsuche. Das kann sich im weiteren Verfahren noch ändern; wir aktualisieren diese Seite, sobald der Landtag entscheidet.
Was das für Sondengänger bedeutet
Die ehrliche Einordnung: In keinem der drei Verfahren haben wir eine Formulierung gefunden, die die Genehmigungspflicht für die gezielte Metalldetektor-Suche selbst neu fasst. Die Regeln auf unseren Länderseiten — Genehmigung, Schatzregal, Meldepflicht — gelten unverändert weiter, solange die jeweilige Landesseite nichts anderes zeigt. Was sich ändert, ist eher das Umfeld: weniger verpflichtende Mitsprache der Fachämter in NRW, schnellere und digitalere Verwaltungsverfahren in Hessen ab 2027, und in Niedersachsen — sollte der umstrittene Entwurf so durchkommen — eine insgesamt dünnere fachliche Prüfung abseits eingetragener Fundstellen. Das kann mittelbar auch die Zusammenarbeit zwischen Sondengängern und Denkmalbehörden beeinflussen, auch wenn kein Gesetzestext das ausdrücklich regelt. Unser Rat: Wer in einem der drei Länder sucht, sollte vor einer laufenden oder geplanten Nachforschung im Zweifel direkt bei der zuständigen Behörde nachfragen, ob sich am praktischen Ablauf etwas geändert hat — Gesetzestext und gelebte Verwaltungspraxis können gerade in einer Übergangsphase auseinanderfallen.