Genehmigung & zuständige Behörde
Hamburg ist beim Sondeln ungewöhnlich eindeutig formuliert. § 14 des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes trägt die Überschrift „Genehmigungspflicht für Ausgrabungen" und sagt im ersten Absatz wörtlich: Wer Bodendenkmäler ausgraben, aus einem Gewässer bergen oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will, bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle. Damit ist die Metallsonde direkt adressiert — anders als in Ländern, wo man die Detektorpflicht erst aus der allgemeinen Bodendenkmal-Regelung ableiten muss.
Die fachlich zuständige Stelle für die Bodendenkmalpflege ist in Hamburg das Archäologische Museum Hamburg (in Hamburg-Harburg). Dort läuft die archäologische Denkmalpflege für die ganze Stadt zusammen. Wer eine Genehmigung möchte, wendet sich schriftlich an das Museum; üblich ist ein einführendes Gespräch mit dem zuständigen Bodendenkmalpfleger und eine mehrstufige Einweisung, bevor selbstständig gesucht werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen zur Dokumentation und zum Verbleib der Funde verbunden werden.
Schatzregal & Eigentum am Fund
Hamburg wendet ein Schatzregal an. § 17 Abs. 3 DSchG HA bestimmt: Denkmäler, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg. Der Fund ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Das setzt die Regelung des BGB (§ 984), nach der Schatz und Eigentum hälftig geteilt würden, für Hamburg außer Kraft — bei bedeutenden archäologischen Funden gibt es keinen „halben Schatz" für den Finder.
Für den Alltag unserer Suchen heißt das: Ein gerade verlorener Ring, eine Uhr, ein Schlüssel hat einen bekannten Eigentümer — das ist kein herrenloser Fund nach jahrhunderten. Das Schatzregal spielt hier keine Rolle, der Gegenstand geht zurück an dich.
Wo Sondeln tabu ist
- Bodendenkmäler & Grabungsschutzgebiete: Hamburg kann Flächen, in denen Bodendenkmäler vorhanden oder zu vermuten sind, per Verordnung zu Grabungsschutzgebieten erklären (§ 15). Dort bedürfen alle Maßnahmen einer Genehmigung (§ 16).
- Naturschutz- & Watt-/Uferflächen: An Elbe, Alster und in den Naturschutzgebieten kommt der Naturschutz zum Denkmalschutz hinzu — Graben und teils schon Betreten sind eingeschränkt.
- Friedhöfe sind tabu.
- Munitionsbelastete & militärische Flächen: Als stark bombardierte Hafenstadt hat Hamburg viele Kampfmittel-Verdachtsflächen — hier drohen Lebensgefahr und ein klares Verbot.
- Privatgrund ohne Einverständnis: Ohne Erlaubnis des Eigentümers darfst du fremden Boden nicht absuchen. Und selbst mit dessen Okay bleibt für die gezielte Suche mit dem Detektor die Genehmigung nach § 14 erforderlich.
Strafen bei Verstößen
Wer ohne die nach § 14 nötige Genehmigung mit dem Suchgerät loszieht, handelt ordnungswidrig. § 27 Abs. 5 DSchG HA stellt einen sehr hohen Rahmen auf: Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich können nach § 27 Abs. 6 Gegenstände eingezogen werden, die durch die Verletzung der Vorschriften erlangt wurden — also der Fund selbst und unter Umständen das Gerät. Solche Höchstbeträge sind der gesetzliche Rahmen, nicht der Regelfall — aber sie zeigen, wie ernst Hamburg den Schutz seiner Bodendenkmäler nimmt. Der saubere Weg ist immer das Gespräch mit dem Archäologischen Museum vor der Suche.