Genehmigung & zuständige Behörde
Bremen ist eines der kleinsten Bundesländer und besteht nur aus den beiden Städten Bremen und Bremerhaven — entsprechend kurz ist der Behördenweg. Zuständig für alles, was unter der Erde liegt, ist die Landesarchäologie beim Landesamt für Denkmalpflege Bremen. Das Bremische Denkmalschutzgesetz in der Fassung vom 18. Dezember 2018 macht klar: Ausgrabungen und Bergungen aus Gewässern bedürfen einer schriftlichen Genehmigung der Landesarchäologie (§ 16). Wer mit einem technischen Suchgerät gezielt nach Bodendenkmälern forscht, fällt in denselben Erlaubnisvorbehalt.
Die Genehmigung bekommst du nicht per Knopfdruck: Die Landesarchäologie schaut auf die Fläche, deine Erfahrung und die Frage, ob ein Bodendenkmal betroffen ist. Üblich ist ein Vorgespräch und eine Einweisung in die fachgerechte Dokumentation von Funden. Den Antrag stellst du formlos schriftlich beim Landesamt — frag dort konkret nach den aktuellen Voraussetzungen, denn die Praxis ändert sich.
Schatzregal & Eigentum am Fund
Mit der Novelle 2018 hat Bremen ein Schatzregal eingeführt (§ 19 BremDSchG): Herrenlose bewegliche Kulturdenkmäler — und solche, deren Eigentümer wegen des Zeitablaufs nicht mehr zu ermitteln ist — werden in bestimmten Fällen Eigentum des Landes. Damit weicht Bremen vom „Hadrianischen Teilungsgrundsatz" des BGB (§ 984) ab, nach dem ein Schatz sonst je zur Hälfte Finder und Grundstückseigentümer gehört. Bei einem wirklich bedeutenden, wissenschaftlich wertvollen Fund geht das Eigentum also an das Land über.
Wichtig für die typischen Suchen: Beim verlorenen Ehering, beim Autoschlüssel oder bei der Kette gibt es einen klaren, lebenden Eigentümer. Das ist kein „herrenloser Schatz" — das Schatzregal greift hier nicht, der Gegenstand bleibt deiner.
Wo Sondeln tabu ist
- Eingetragene Bodendenkmäler & Grabungsschutzgebiete: Im Land Bremen sind mehrere Flächen als Grabungsschutzgebiete ausgewiesen — dort ist jede Suche ohne Sondergenehmigung der oberen Denkmalschutzbehörde untersagt.
- Naturschutzgebiete & Wattflächen: An der Weser und im Bremerhavener Umland gelten Naturschutzregeln zusätzlich zum Denkmalschutz — Buddeln und Betreten sind dort oft eingeschränkt.
- Friedhöfe sind grundsätzlich tabu.
- Munitionsbelastete & militärisch genutzte Flächen: Im dicht bebauten Stadtstaat gibt es Kampfmittel-Verdachtsflächen aus dem Zweiten Weltkrieg — Finger weg, Lebensgefahr.
- Privatgrund ohne Einverständnis: Ohne Erlaubnis des Eigentümers ist die Suche auf fremdem Boden unzulässig. Selbst mit dessen Einverständnis bleibt für die gezielte Suche nach Bodendenkmälern die Genehmigung der Landesarchäologie nötig.
Strafen bei Verstößen
Bremen hat 2018 deutlich nachgeschärft. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 22 BremDSchG kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, in besonders schweren Fällen bis zu 500.000 Euro. Wer ohne die nach § 16 nötige Genehmigung handelt und dabei ein Kulturdenkmal von herausragendem wissenschaftlichem Wert oder seinen Fundzusammenhang beschädigt oder zerstört, begeht nach § 23 sogar eine Straftat — mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Unrechtmäßig erlangte Gegenstände können eingezogen werden. Aus der Praxis: Wer offen mit der Behörde spricht, statt heimlich zu graben, bewegt sich im legalen Rahmen und macht sich das Leben leichter.