Gesetz & zuständige Behörde
Loi du 25 février 2022 relative au patrimoine culturel: Art. 12 (Genehmigungspflicht für die Prospektion mit Metalldetektor oder ähnlichen elektronischen/magnetischen Geräten zur Suche nach archäologischem Erbe), Art. 15 (Eigentum: Staatsvermutung bei nach Inkrafttreten erworbenen Grundstücken), Art. 16 (Meldepflicht bei Zufallsfunden), Strafbestimmung im Strafkapitel (Art. 117).
Das Ministère de la Culture erteilt die Genehmigung (Art. 12). Fachlich und operativ zuständig ist das Institut national de recherches archéologiques (INRA) — für die Grundausbildung, die Entgegennahme der Prospektionsberichte und die Fundmeldungen.
So beantragst du es
1. Die Pflicht-Grundausbildung („formation de base") beim INRA absolvieren — oder eine vom INRA anerkannte, gleichwertige ausländische Ausbildung nachweisen.
2. Schriftlicher Antrag auf die ministerielle Genehmigung beim Ministère de la Culture, mit Name, Adresse und der Verpflichtung, die Prospektion zu wissenschaftlichen Zwecken und in enger Zusammenarbeit mit dem INRA durchzuführen.
3. Nach jeder Prospektion ist ein Abschlussbericht (rapport final d’opération) beim INRA abzugeben. Wichtig: Die Erlaubnis des Grundstückseigentümers ersetzt die ministerielle Genehmigung nicht.
Strand & Binnenland
Luxemburg ist ein Binnenstaat ohne Meeresküste — es gibt keine Strand- oder Küstenregelung. Art. 12 gilt einheitlich überall: jede Suche nach archäologischem Erbe mit dem Detektor ist genehmigungspflichtig, auch an Flussufern und auf dem eigenen Grundstück.
Funde, Eigentum & Meldepflicht
Bei einem Zufallsfund („découverte fortuite") müssen Finder und Grundstückseigentümer die vorläufige Erhaltung sichern (laufende Arbeiten sofort stoppen, Funde in situ belassen) und das INRA spätestens am folgenden Werktag informieren (Art. 16). Bewegliche Funde werden zunächst dem INRA anvertraut (bis zu fünf Jahre); für nach Inkrafttreten des Gesetzes erworbene Grundstücke gilt die Vermutung, dass archäologische Funde dem Staat gehören (gegen Entschädigung, Art. 15) — vergleichbar einem Schatzregal.
Strafen bei Verstößen
Der Einsatz eines Metalldetektors ohne ministerielle Genehmigung (Verstoß gegen Art. 12) wird mit einer Geldbuße von 500 bis 1.000.000 € geahndet (Strafkapitel der Loi du 25 février 2022).
Aktueller Stand (2026)
Maßgeblich ist die Loi du 25 février 2022 relative au patrimoine culturel, in Kraft seit dem 3. März 2022 — erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen mit ausdrücklicher Genehmigungspflicht für Metalldetektoren. Stand 2026 unverändert; die Modalitäten der Grundausbildung regelt eine großherzogliche Verordnung.