Gesetz & zuständige Behörde
Denkmalschutzgesetz (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 idgF: § 10 (Bewilligungspflicht für Nachforschungen durch Grabung oder Metallsuchgerät), § 8 (Fundmeldung), § 9 (Schutz der Fundstelle, 5-Werktage-Frist), § 37 (Strafbestimmungen). Eigentum am Fund: §§ 398, 399 ABGB (kein Schatzregal). Aktualisiert durch die DMSG-Novelle BGBl. I Nr. 41/2024 (in Kraft seit 1.9.2024).
Bundesdenkmalamt (BDA), Abteilung für Archäologie, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien. Erstkontakt über die zuständige Gebietsbetreuung des jeweiligen Bundeslandes.
So beantragst du es
Schriftlicher Antrag auf Bewilligung einer Nachforschung beim BDA (Formular „Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß DMSG"). Antragsberechtigt ist zwar jede Person mit zivilrechtlich durchsetzbarem, wissenschaftlichem oder öffentlichem Interesse — eine Bewilligung kann das BDA aber nur erteilen, wenn die Nachforschung von einer Person mit einschlägigem Hochschulstudium (Archäologie, Ur-/Frühgeschichte) geleitet und nach dem Stand der Wissenschaft dokumentiert wird. Reine Hobby- und Schatzsucher erhalten daher in der Praxis keine Bewilligung. Die behördliche Bewilligung ersetzt nicht die zivilrechtliche Zustimmung der Grundeigentümer:innen.
Strand & Binnenland
Österreich ist Binnenland ohne Meeresküste — es gilt überall einheitlich das DMSG, eine Strand-Sonderregel gibt es nicht. § 10 erfasst ausdrücklich auch den Grund unter Wasser (Seen, Flüsse). Maßgeblich ist nicht Land gegen Wasser, sondern die Absicht: Wer gezielt nach archäologischen Denkmalen sucht, braucht überall eine Bewilligung. Die bloße Detektornutzung ohne Archäologie-Bezug ist nur dann verboten, wenn auf dem Grundstück ein geschütztes archäologisches Denkmal liegt.
Funde, Eigentum & Meldepflicht
Österreich hat kein staatliches Schatzregal. Ein „Schatz" (so lange verborgen, dass kein Eigentümer mehr feststellbar ist) fällt nach §§ 398/399 ABGB je zur Hälfte an Finder:in und Grundeigentümer:in. Aber: Wer ohne Bewilligung oder ohne Zustimmung der Grundeigentümer:innen sucht, erwirbt laut BDA kein Eigentum am Fund. Meldepflicht (§ 8 DMSG): jeder mutmaßlich archäologische Fund ist unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, dem BDA zu melden (ersatzweise Bezirksverwaltung, Polizei, Bürgermeister:in oder Museum). Die Fundstelle steht bis zum Ablauf des fünften Werktages nach Einlangen der Meldung unter Schutz (§ 9).
Strafen bei Verstößen
Verwaltungsstrafen nach § 37 DMSG: unbefugte Nachforschungen/Grabungen bis 25.400 €; widerrechtliche Verwendung von Metallsuchgeräten auf Grundstücken mit geschützten Denkmalen sowie das Unterlassen der Fundmeldung bis 5.000 €; illegale Kulturgutausfuhr bis 50.800 €. Zusätzlich können erlangte Gegenstände für verfallen erklärt werden. Die vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung eines Denkmals ist gerichtlich strafbar (Geldstrafe bis 360 Tagessätze).
Aktueller Stand (2026)
Die DMSG-Novelle BGBl. I Nr. 41/2024 ist seit 1. September 2024 in Kraft — sie bringt keine Lockerung für Sondengänger, sondern eine Modernisierung (u. a. neue Regeln zur Fundverwahrung, ausführliche Datenverarbeitung, Aktivierung des Ersatzkaufverfahrens im Ausfuhrrecht). Die Bewilligungspflicht für Metallsuchgeräte (§ 10) und der Strafrahmen (§ 37) bestehen unverändert fort; das BDA-Informationsblatt „Die Suche nach Bodenfunden" wurde auf Stand 1.9.2024 aktualisiert.