Gesetz & zuständige Behörde
Ustawa o ochronie zabytków i opiece nad zabytkami (Denkmalschutzgesetz, 2003): Art. 36 ust. 1 pkt 12 (Genehmigungspflicht für das Suchen versteckter/zurückgelassener — auch archäologischer — Denkmäler mit elektronischen/technischen Geräten und Tauchausrüstung), Art. 109c (Strafnorm), Art. 32/33/35 (Funde, Schatzregal), Art. 34 (Belohnung).
Wojewódzki konserwator zabytków (Wojewodschafts-Denkmalkonservator), organisatorisch der jeweilige Wojewódzki Urząd Ochrony Zabytków (WUOZ). Für die polnischen Meeresgebiete erteilt die Genehmigung der dyrektor urzędu morskiego im Einvernehmen mit dem zuständigen Konservator (Art. 36 ust. 2).
So beantragst du es
Stand 2026 gilt das genehmigungspflichtige Regime: Vor jeder Suche ist beim örtlich zuständigen WUOZ ein schriftlicher Antrag (wniosek) auf eine Genehmigung (pozwolenie) nach Art. 36 ust. 1 pkt 12 zu stellen. Beizufügen sind u. a. eine Beschreibung des Vorhabens, eine Karte mit dem genauen Suchgebiet (typisch im Maßstab 1:10 000, z. B. aus dem Geoportal) sowie die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder -besitzers; auf Waldflächen zusätzlich die Zustimmung der Lasy Państwowe (Staatsforst). Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, das mit einem Bescheid (decyzja) endet.
Strand & Binnenland
Es gibt keine generelle Strand-Ausnahme. Die Genehmigungspflicht gilt flächendeckend, auch an der Ostseeküste — im Bereich der Meeresgebiete erteilt die Genehmigung der dyrektor urzędu morskiego im Einvernehmen mit dem Konservator. Verbreitete Aussagen, am öffentlichen Strand sei Sondeln „frei", betreffen allenfalls die Suche nach modernen, nicht denkmalverdächtigen Gegenständen und sind rechtlich heikel. Tabu sind u. a. eingetragene (Boden-)Denkmäler samt 10-m-Schutzzone, parki kulturowe, Friedhöfe und ehemalige Friedhöfe, Kriegsgräber und Gedenkstätten (Pomniki Zagłady).
Funde, Eigentum & Meldepflicht
Polen hat ein Schatzregal: bei archäologischen Forschungen oder zufällig gefundene archäologische Denkmäler (zabytki archeologiczne) sind Eigentum des Staates (Skarb Państwa, Art. 35). Meldepflicht (Art. 32): Wer einen vermutlich archäologischen Gegenstand findet, muss alle gefährdenden Arbeiten einstellen, Fund und Fundort sichern und unverzüglich (niezwłocznie) den Wojewodschafts-Denkmalkonservator benachrichtigen — oder, falls nicht möglich, den wójt/Bürgermeister, der die Meldung binnen drei Tagen weiterleitet. Der Konservator besichtigt die Stelle binnen fünf Tagen und kann die Arbeiten bis zu einem Monat (bei Funden außergewöhnlichen Werts bis zu sechs Monaten) aussetzen. Eine Belohnung (nagroda) ist bei Erfüllung der Pflichten möglich (Art. 34).
Strafen bei Verstößen
Art. 109c: Wer ohne Genehmigung oder entgegen den Genehmigungsbedingungen versteckte oder zurückgelassene Denkmäler sucht — auch mit elektronischen Geräten oder Tauchausrüstung —, wird mit Geldstrafe, Freiheitsbeschränkung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Es ist eine Straftat (przestępstwo), keine bloße Ordnungswidrigkeit. Zusätzlich ist regelmäßig der Verfall (przepadek) der gefundenen Gegenstände sowie der verwendeten Geräte vorgesehen.
Aktueller Stand (2026)
Entscheidend für 2026: Die mit der Novelle vom 13.07.2023 geplante Liberalisierung — Wegfall der Konservator-Genehmigung, ersetzt durch bloße Eigentümer-Zustimmung plus elektronische Anmeldung in einem zentralen Suchregister per App — ist bis heute nicht in Kraft. Ursprünglich für den 1.5.2024 geplant, wurde sie zunächst auf den 1.5.2025 und dann (durch das Gesetz vom 9.10.2025) auf den 1.1.2027 verschoben. Folge: In ganz 2026 gilt weiterhin die volle Genehmigungspflicht. Eine erneute Verschiebung ist nicht ausgeschlossen.