Gesetz & zuständige Behörde
Bundesrechtlich nur das Eigentum: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 723 (Schatz) und Art. 724 (herrenlose Naturkörper und Altertümer von wissenschaftlichem Wert = Eigentum des Kantons). Ob und wie gesondelt werden darf, regeln aber die 26 kantonalen Denkmal-/Kulturerbegesetze (z. B. St. Gallen Kulturerbegesetz, Art. 21–28; Aargau Kulturgesetz § 41/42). Strafbar wird Aneignung/Nichtanzeige zudem über StGB Art. 137 und 332.
Die kantonale Fachstelle für Archäologie (je nach Kanton: Kantonsarchäologie, Amt für Kultur/Archäologie, Archäologischer Dienst). Eine Bundesbewilligung gibt es nicht. Eine Übersicht aller kantonalen und kommunalen Fachstellen führt das Bundesamt für Kultur (BAK).
So beantragst du es
In allen Kantonen ist die Suche bewilligungspflichtig — vor jeder Suche ist ein schriftliches Gesuch bei der kantonalen Archäologie zu stellen. Verfahren und Voraussetzungen unterscheiden sich stark: Manche Kantone erteilen derzeit gar keine neuen Bewilligungen (faktisch tabu), andere führen Wartelisten (Aargau: mindestens ein Jahr). Typische Bedingungen (Beispiele St. Gallen/Aargau): Mindestalter 18, Wohnsitz im Kanton, einwandfreier Leumund, ausreichende Deutschkenntnisse (SG: mind. B1), ein Pflicht-Erstgespräch sowie die Einbindung als Freiwillige:r mit Dokumentationspflicht (GPS-Einmessung, Fotos, Protokolle). Faustregel: zuerst die kantonale Fachstelle kontaktieren — nie ohne Bewilligung suchen.
Strand & Binnenland
Die Schweiz hat keinen Meereszugang und damit keine „Strand"-Regelung. Überall gilt dasselbe kantonale Bewilligungsregime — auf Äckern, im Wald, an See- und Flussufern und am Gewässergrund. See- und Uferzonen sind eher heikler, weil dort besonders dichte Fundstellen liegen (etwa die UNESCO-Pfahlbauten an den Seeufern).
Funde, Eigentum & Meldepflicht
Herrenlose Altertümer und Gegenstände von wissenschaftlichem Wert gehören nach Art. 724 ZGB dem Kanton, in dem sie gefunden werden — eine Art kantonales Schatzregal. Sie können nicht ersessen oder gutgläubig erworben werden, der Herausgabeanspruch des Kantons verjährt nicht, und eine Veräußerung ist nur mit kantonaler Genehmigung erlaubt. Finder (und beim Schatz auch der Grundeigentümer) haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die den Sachwert nicht übersteigt. Archäologische Funde sind unverzüglich der kantonalen Archäologie zu melden; strafbewehrt über StGB Art. 137 (unrechtmäßige Aneignung) und Art. 332 (Nichtanzeige eines Fundes).
Strafen bei Verstößen
Kantonal sehr unterschiedlich. Beispiel St. Gallen: Suche ohne Bewilligung kann mit Busse bis CHF 30 000 geahndet werden, dazu kommt Kostenersatz für Fundstellensicherung, Bergung, Konservierung und wissenschaftliche Auswertung. Im Kanton Bern lagen dokumentierte Vollzugsfälle (Stand Medienbericht Oktober 2024) bei rund CHF 1 300 inklusive Gebühren; ein bekannter Bielersee-Fall (eine bronzezeitliche Hand, trotz korrekter Meldung wegen wiederholter Suche ohne Bewilligung) endete mit CHF 2 500 (Verurteilung 2019). Hinzu kommen je nach Fall StGB Art. 137/332 sowie das Kulturgütertransfergesetz für die Ein-/Aus-/Durchfuhr.
Aktueller Stand (2026)
Es gibt keine große Bundesreform 2023–2026 — das Regime ist seit Langem kantonal plus ZGB Art. 723/724. Weil Detektoren leicht verfügbar sind, hat illegales Sondeln zugenommen; die Konferenz Schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (KSKA) hat dazu eine Arbeitsgruppe und Richtlinien für die Zusammenarbeit mit Freiwilligen erarbeitet. Mehrere Kantone bauen Freiwilligenprogramme aus, andere erteilen aktuell keine neuen Bewilligungen.