Drei Rechtsebenen greifen ineinander
Wer verstehen will, warum die Antworten je nach Bundesland so unterschiedlich ausfallen, muss drei Ebenen auseinanderhalten. Sie gelten unabhängig voneinander — eine grüne Ampel auf der einen Ebene hilft dir nichts, wenn eine andere auf Rot steht.
1. Denkmalrecht: die Such-Absicht zählt
Die Denkmalschutzgesetze der Länder stellen Nachforschungen nach Bodendenkmalen unter Genehmigungsvorbehalt — und Bodendenkmale liegen ausdrücklich auch in Gewässern. Wie das Magnetfischen darunter fällt, hängt am jeweiligen Gesetzeswortlaut: Brandenburg, Hamburg und Niedersachsen nennen das Bergen „aus einem Gewässer“ direkt im Gesetz. Mecklenburg-Vorpommern und Bremen wenden ihre Suchgeräte- bzw. Nachforschungsklauseln per behördlicher Klarstellung ausdrücklich auf Magnete an, Berlin stellt Magnetfischen dem Sondeln gleich. Andere Länder formulieren technikneutral („Nachforschungen“), und Bayern kennt keinen allgemeinen Such-Tatbestand, nur ein Ortungsgeräte-Verbot auf gelisteten Bodendenkmälern — dort verlagert sich die Frage ins Wasserrecht.
Eine Nuance darfst du dabei nicht verkürzen: Auch wer „nur Schrott angeln“ will, ist nicht automatisch raus. Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern ziehen das Magnetfischen trotzdem unter die Genehmigungspflicht, weil beim Bergen aus dem Gewässer zwangsläufig auch Bodendenkmale hängen bleiben können — und der Fundzusammenhang dabei zerstört wird. Der Magnet unterscheidet eben nicht zwischen Fahrradrahmen und historischem Eisen.
2. Wasserrecht & Gewässereigentum
Oberirdische Gewässer darf jeder im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzen — Baden etwa. Was dazugehört, regelt das Landesrecht (§ 25 WHG). Beim Magnetfischen kommen Behörden mehrerer Länder übereinstimmend zum selben Ergebnis: Es ist kein erlaubnisfreier Gemeingebrauch, weil Gegenstände aus dem Gewässerbett entnommen, Sedimente aufgewühlt und Schadstoffe mobilisiert werden können. Hamburg stuft es als genehmigungspflichtige Sondernutzung ein, Bayern (Umweltamt Nürnberg) verlangt eine Erlaubnis nach § 8 WHG, Baden-Württemberg verneint im Zweifel den Gemeingebrauch, Hessen und Thüringen genehmigen praktisch gar nicht. Nur Berlin sieht wasserrechtlich keinen eigenen Genehmigungstatbestand — steuert dafür aber über das Denkmalrecht.
Dazu kommt das Eigentum am Gewässerbett: Es ist nie herrenlos. Der Bund gehört bei Bundeswasserstraßen dazu, sonst je nach Landesrecht das Land, die Kommune oder Private (§ 4 WHG). Wer Gegenstände entnimmt, braucht die Zustimmung des Eigentümers — das verlangen Hamburg, Berlin und die Stadt Halle ausdrücklich, und selbst die sächsische Pauschalgenehmigung setzt „privatrechtliche Einigungen“ ausdrücklich voraus.
3. Spezialverbote: Naturschutz, Schonbezirke, Talsperren
Die dritte Ebene sind punktuelle Verbote, die alles andere überlagern: Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000-Flächen, Fisch-Schonbezirke (in Baden-Württemberg ausdrücklich genannt), Trinkwassertalsperren — der Wupperverband in NRW verbietet Magnetangeln dort komplett — und die Kampfmittelverordnungen der Länder. Auch Fischereiberechtigte sind mancherorts vorab zu informieren. Diese Verbote stehen nicht im Denkmalrecht, treffen dich aber genauso.
Alle 16 Bundesländer im Überblick
Die folgende Übersicht fasst je Land zusammen, was Behörden und Gesetze zum Magnetfischen hergeben — mit ehrlicher Kennzeichnung, wo es keine ausdrückliche Regelung gibt. Die verlinkten Länderseiten vertiefen jeweils das Denkmalrecht, die zuständigen Behörden und das Schatzregal des Landes.
Baden-Württemberg
Wasserbehörde entscheidet im EinzelfallDie Regierungspräsidien ordnen Magnetangeln wasserrechtlich ein: Gemeingebrauch liegt nur vor, wenn Gewässer und Lebewesen nicht beeinträchtigt werden — „im Zweifel ist davon auszugehen, dass kein Gemeingebrauch vorliegt“. Vorher die untere Wasserbehörde informieren; bei Motorboot, Seilwinde oder Gruppenaktionen ist eine Erlaubnis nötig. In Fisch-Schonbezirken und faktisch in Schutzgebieten ist Magnetangeln verboten. Denkmalrechtlich erfasst § 21 DSchG BW „Nachforschungen“ ganz allgemein — nach dem Wortlaut spricht vieles dafür, dass auch Magnetfischen mit Denkmal-Ziel genehmigungspflichtig wäre; eine ausdrückliche Aussage des Landesamts für Denkmalpflege dazu gibt es bislang nicht.
Bayern
Wasserrechtliche Erlaubnis nötigIn Bayern läuft die Beschränkung primär über das Wasserrecht: Das Umweltamt Nürnberg stellt klar, dass Magnetfischen keine erlaubnisfreie Gewässernutzung ist und grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG braucht — für die Gewässer im Stadtgebiet Nürnberg wird sie typischerweise nicht erteilt; ohne Erlaubnis droht ein Bußgeld bis 50.000 €. Das Denkmalrecht kennt keinen allgemeinen Such-Tatbestand: Art. 7 BayDSchG erfasst Grabungen und Erdarbeiten sowie seit 2023 den Einsatz technischer Ortungsgeräte auf gelisteten Bodendenkmälern — ob ein Bergemagnet als „technisches Ortungsgerät“ in diesem Sinne gilt, ist behördlich nicht geklärt. Meldepflicht und Schatzregal gelten für archäologische Funde trotzdem.
Berlin
Genehmigungspflichtig — i. d. R. keine ErteilungDas Landesdenkmalamt stellt in einem eigenen Hinweisblatt klar: Für Magnetfischen gelten dieselben Regeln wie für Metallsonden — es braucht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 3 DSchG Bln, und an Privatpersonen wird in der Regel keine erteilt. Es gilt das große Schatzregal (Funde werden Landeseigentum); Verstöße können als Ordnungswidrigkeit bis 500.000 € kosten. Wasserrechtlich sieht der Senat zwar keinen eigenen Genehmigungstatbestand für die Schrottbergung, verlangt aber, den Gewässereigentümer zu unterrichten und Schutzgebietsregeln zu beachten.
Brandenburg
Erlaubnis des BLDAM nötig§ 10 BbgDSchG nennt die Gewässer-Variante ausdrücklich: Wer Bodendenkmale „aus einem Gewässer bergen“ will, braucht die Erlaubnis der Denkmalfachbehörde (BLDAM) — und die gibt es grundsätzlich nur nach der Weiterbildung zum ehrenamtlichen Bodendenkmalpfleger. Funde sind anzeigepflichtig, es gilt das Schatzregal (§ 12). Zusätzlich hat das WSA Oder-Havel das Magnetfischen an den Bundeswasserstraßen seines Amtsbereichs — darunter die Havel-Oder-Wasserstraße — als Eigentümervertreter des Bundes ausdrücklich untersagt.
Bremen
Faktisch nicht möglichDie Landesarchäologie behandelt Magnetangeln auf ihrer offiziellen Seite ausdrücklich wie das Sondeln: Genehmigungspflicht nach § 16 BremDSchG, weil es dem Zweck nach dem Graben nach Bodendenkmalen entspricht. Aktuell werden überhaupt keine Genehmigungen erteilt — alle Suchgebiete sind vergeben, neue sind nicht absehbar. Soweit die Suche Bodendenkmäler erfassen kann, ist Magnetfischen in Bremen damit faktisch nicht legal möglich. Funde sind nach § 15 zu melden; die Behörde warnt vor empfindlichen Geldbußen.
Hamburg
Doppelt genehmigungspflichtigHamburg regelt doppelt: Die Umweltbehörde (BUKEA) stuft Magnetangeln als genehmigungspflichtige Sondernutzung ein — kein erlaubnisfreier Gemeingebrauch —, und das Entnehmen von Gegenständen braucht zusätzlich die Erlaubnis des Gewässereigentümers. Denkmalrechtlich nennt § 14 DSchG HA das Bergen von Bodendenkmälern „aus einem Gewässer“ ausdrücklich; zuständig ist das Archäologische Museum Hamburg. Die Inbesitznahme sprengfähiger Gegenstände verstößt gegen die Kampfmittelverordnung (Bußgeld bis 5.000 €) — die Behörde nennt Magnetangeln deshalb ausdrücklich lebensgefährlich.
Hessen
Faktisch nicht möglichEines der klarsten Nein: Die hessenARCHÄOLOGIE stellt — in Übereinstimmung mit der Genehmigungspraxis der Oberen Wasserbehörden bei den Regierungspräsidien — ausdrücklich keine denkmalrechtlichen Genehmigungen für das Magnetfischen mehr aus. Für den Main gilt laut Stadt Offenbach: im gesamten hessischen Bereich grundsätzlich nicht zulässig, weil die erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung (§ 9 WHG) aus Sicherheitsgründen — Bombenreste und andere Kampfmittel — nicht zugelassen wird. Magnetfischen ist in Hessen damit faktisch nicht möglich.
Mecklenburg-Vorpommern
Genehmigungspflichtig — Verstoß ist StraftatDie Landesarchäologie zählt Magnete in ihrer eigenen Magnetangel-FAQ ausdrücklich zu den Suchgeräten, „die geeignet sind, Bodendenkmale aufzufinden“ — nötig ist die Genehmigung nach § 12 DSchG M-V. Wer vorsätzlich ohne Genehmigung sucht, riskiert eine Straftat nach § 26: Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe, das Gerät kann eingezogen werden. Die Behörde hält Magnetangeln denkmalfachlich ohnehin für ungeeignet, weil es Fundzusammenhänge zwangsläufig zerstört — und warnt vor scharfer Munition am Gewässergrund.
Niedersachsen
Genehmigungspflichtig§ 12 NDSchG erfasst ausdrücklich, wer Kulturdenkmale „aus einem Gewässer bergen“ oder mit technischen Hilfsmitteln suchen will. Die Kreisarchäologie Stade bejaht die Genehmigungspflicht für Magnetfischer ausdrücklich — auch ohne gezielte Archäologie-Absicht, sofern am Ort mit solchen Funden zu rechnen ist. Der Weg läuft wie beim Sondeln über die Qualifizierung beim Landesamt für Denkmalpflege und den Antrag bei der Stadt- bzw. Kreisarchäologie. Eine landesweite Magnet-Stellungnahme des NLD gibt es bislang nicht — kläre den Einzelfall mit der unteren Denkmalschutzbehörde.
Nordrhein-Westfalen
Erlaubnispflichtig (§ 15 DSchG NRW)Die LWL-Archäologie sagt es wörtlich: „Auch das Magnetangeln ist erlaubnispflichtig“ — Erlaubnis nach § 15 DSchG NRW bei der Oberen Denkmalbehörde (Gebühr derzeit 75 €), mit Funddokumentation und jährlicher Fundvorlage wie beim Sondeln. Vorab ist je Gewässer mit den Wasser- und Umweltbehörden zu klären, ob Natur- oder Gewässerschutz entgegensteht; die denkmalrechtliche Erlaubnis ersetzt die Zustimmung des Eigentümers nicht. Der kann zusätzlich Nein sagen — der Wupperverband etwa verbietet Magnetangeln an seinen Trinkwassertalsperren komplett.
Rheinland-Pfalz
Genehmigungspflichtig bei Denkmal-Ziel§ 21 DSchG RLP ist technikneutral formuliert, und die GDKE nennt auf ihrer Genehmigungsseite die Suche „mit und ohne den Einsatz von Metallsuchgeräten oder Magneten“ ausdrücklich: Zielt die Suche auf Kulturdenkmäler, greift das Genehmigungsregime — mit Bewerbungsfrist 15. Oktober, Losverfahren und Pflichtschulung; ungenehmigte Nachforschungen können bis 125.000 € Geldbuße kosten. Eine eigene Magnetfischen-Stellungnahme und eine wasserrechtliche Behördenaussage fehlen für Rheinland-Pfalz bislang — frag vor der Tour die untere Denkmalschutz- und die Wasserbehörde.
Saarland
Blindsuche frei — Denkmalsuche verbotenDas Landesdenkmalamt nimmt eine differenzierte Sonderposition ein: Die Blindsuche mit dem Magnethaken ist grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig nach § 8 SDSchG, weil sich Kulturdenkmäler damit kaum gezielt suchen lassen. Die gezielte Suche nach Kulturdenkmälern mit dem Magneten ist dagegen nicht genehmigungsfähig — also verboten —, weil das Bergungsverfahren die Befunde zerstört. Zufällig geborgene Kulturdenkmäler sind schon bei Verdacht zu melden (§ 16); Verstöße können bis 250.000 € kosten. Eine wasserrechtliche Landesaussage fehlt — im Zweifel die untere Wasserbehörde fragen.
Sachsen
Denkmalrechtlich pauschal genehmigtDer denkmalrechtliche Sonderfall: Das Landesamt für Archäologie hat das Magnetfischen per Allgemeinverfügung vom 29.03.2023 landesweit pauschal genehmigt — vom Ufer, von Brücken oder von Wasserfahrzeugen, beschränkt auf das Bewegen des Magneten über den Gewässerboden; der Widerruf bleibt vorbehalten. Wichtig: Das gilt nur fürs Denkmalrecht. Wasserrecht, Naturschutz und „privatrechtliche Einigungen“ — also die Zustimmung des Gewässereigentümers — bleiben ausdrücklich unberührt, ebenso Fundanzeige (§ 20) und Schatzregal (§ 25 SächsDSchG).
Sachsen-Anhalt
Genehmigungspflichtig§ 14 Abs. 3 DSchG LSA stellt Nachforschungen technikneutral unter Genehmigungspflicht — die Stadt Halle (Saale) wendet das auf einer eigenen Magnetangel-Seite ausdrücklich an: Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde, dazu die Zustimmung des Gewässereigentümers und — als Hallenser Verwaltungspraxis — eine verbindliche Erklärung des Kampfmittelräumdienstes, weil in den Gewässern Kriegswaffen und Munition aus dem Zweiten Weltkrieg liegen. Ein Landes-Merkblatt gibt es nicht; wie deine Kommune das handhabt, klärst du vorab bei der unteren Denkmalschutz- und Wasserbehörde.
Schleswig-Holstein
Faktisch verbotenFaktisch flächendeckend unzulässig: Die offizielle Landesseite stuft Magnetangeln denkmalrechtlich als nicht genehmigungsfähig ein (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 DSchG SH), weil es ein unkontrollierbarer, nicht dokumentierbarer Eingriff in die Denkmalsubstanz ist. Zugleich hat der Landesbetrieb LKN.SH nach gefährlichen Vorfällen beschlossen, keine Eigentümererlaubnisse mehr zu erteilen — „in allen landeseigenen Gewässern ist das ‚Magnetfischen‘ somit verboten“. Anders als beim Sondeln gibt es hier keinen Genehmigungsweg; die Landesseite nennt Bußgelder bis 50.000 € nach der Kampfmittelverordnung.
Thüringen
Wasserrechtlich nicht erlaubnisfähigDe-facto-Totalverbot über das Wasserrecht: Das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) stellt in einem eigenen Infoblatt vom Januar 2024 fest, dass Magnetangeln kein Gemeingebrauch ist und eine wasserrechtliche Erlaubnis bräuchte — deren Erteilung „generell nicht in Betracht“ kommt. Wörtlich: Magnetangeln ist in Thüringen wasserrechtlich „nicht gestattet und auch nicht erlaubnisfähig“; ohne Erlaubnis drohen bis 50.000 € Bußgeld nach § 103 WHG. Denkmalrechtlich dürfte zusätzlich § 16 ThürDSchG greifen, sobald die Suche auf Bodendenkmale zielt — praktisch ist das nachrangig.
Bundeswasserstraßen: die WSV-Linie
Viele der attraktivsten Gewässer — Elbe, Weser, Main, Neckar, Donau, Havel, Spree, die großen Kanäle — sind Bundeswasserstraßen. Hier kommt zum Landesrecht eine Bundes-Ebene dazu: Der Bund ist Eigentümer (§ 4 Abs. 1 WHG), vor Ort vertreten durch das jeweilige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt (WSA) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV).
Die deutlichste offizielle Aussage stammt vom WSA Oder-Havel: Es hat das Magnetangeln an den Bundeswasserstraßen seines Amtsbereichs als Eigentümervertreter ausdrücklich untersagt — wegen des Gefahrenpotenzials für die Schifffahrt, den Zustand der Gewässer und die Nutzer der Wasserstraße, begründet mit den „historischen Gegebenheiten“, sprich: Kampfmitteln. Eine bundesweit einheitliche Magnetfischen-Richtlinie der WSV gibt es dagegen nicht. Was es gibt, ist das allgemeine Genehmigungsregime: Wer eine Bundeswasserstraße über den Gemeingebrauch hinaus benutzt, braucht eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des zuständigen WSA, sobald eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustands oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist (§ 31 WaStrG); für die Inanspruchnahme bundeseigener Wasserflächen kommt ein Nutzungsvertrag dazu, und die Benutzung ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 50 WaStrG, bis 5.000 €).
Ob dein konkretes Vorhaben darunter fällt, ist nicht offiziell pauschal geklärt — frag deshalb vor einer Tour an einer Bundeswasserstraße beim örtlich zuständigen WSA an. Nach der Linie des WSA Oder-Havel und übereinstimmenden Erfahrungsberichten spricht allerdings vieles dafür, dass die Antwort ablehnend ausfällt.
Fundrecht & Schatzregal: wem gehört, was am Magneten hängt?
Die wenigsten Magnetfunde sind herrenlos. Ein versenktes Fahrrad, ein Tresor, ein E-Scooter — all das hat einen Eigentümer, auch wenn er unbekannt ist. Deshalb gilt das Fundrecht des BGB: Wer eine verlorene Sache an sich nimmt, muss den Fund unverzüglich anzeigen — dem Verlierer, wenn er bekannt ist, sonst der Behörde, sobald die Sache mehr als zehn Euro wert ist (§ 965 BGB). Wer Funde stillschweigend behält, riskiert eine Strafbarkeit wegen Fundunterschlagung. Dafür winkt dem ehrlichen Finder ein gesetzlicher Finderlohn (§ 971 BGB), und nach sechs Monaten ohne Berechtigten kann der Fund dir gehören (§ 973 BGB). Wie die Fundanzeige praktisch abläuft, erklärt unsere Fundbüro-Übersicht.
Bei historischen Funden kommt das Denkmalrecht obendrauf: Es gelten die Meldepflichten der Länder, und in Ländern mit Schatzregal werden bedeutende Funde automatisch Landeseigentum — der „Schatz im Fluss“ also gerade nicht dein Eigentum. Berlin definiert Bodendenkmale ausdrücklich als Sachen, die sich „im Boden oder in Gewässern“ befinden; Sachsen lässt Fundanzeige und Schatzregal trotz der Pauschalgenehmigung ausdrücklich weitergelten. Welche Regel in deinem Land gilt, steht in der Recht-Übersicht für alle 16 Länder.
Munitionsfunde: Verhalten & Strafrisiko
Das ist der ernsteste Teil dieser Seite — und der Grund, warum mehrere Behörden das Magnetfischen offen als lebensgefährlich bezeichnen. Deutsche Gewässer sind außergewöhnlich munitionsbelastet: Allein in den deutschen Teilen von Nord- und Ostsee lagern nach Angaben des Umweltbundesamts rund 1,6 Millionen Tonnen konventionelle Munition und etwa 5.000 Tonnen chemische Kampfstoffe. Auch Binnengewässer sind betroffen — bei Kriegsende wurden Waffen und Munition massenhaft in Flüsse, Seen und Kanäle geworfen, oft schlicht von der nächsten Brücke. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen beziffert den Anteil der Weltkriegsmunition an allen Fundmeldungen auf rund 90 Prozent. Ein starker Magnet zieht genau dieses Material zuverlässig an die Oberfläche.
Dass das keine Theorie ist, zeigen behördlich dokumentierte Fälle: In Hof zog 2023 ein Magnetfischer eine 35 Zentimeter lange Weltkriegsgranate aus der Saale — Absperrung, Kampfmittelräumdienst, Verfahren gegen den Finder (Polizei Bayern). In Niedersachsen nahmen 2020 Vater und Sohn eine beim Magnetangeln gefundene Phosphorbrandbombe mit nach Hause; der weiße Phosphor entzündete sich von selbst, drei Menschen wurden verletzt (Kampfmittelbeseitigungsdienst Niedersachsen).
Die Verhaltensregel ist überall dieselbe: nicht berühren, nicht bewegen, nicht transportieren — Stelle sichern, Abstand halten, Polizei über die 110 rufen; sie alarmiert den Kampfmittelräumdienst. Ausführlich mit Erkennungsmerkmalen und Verhaltens-Checkliste steht das im Ratgeber Kampfmittel-Sicherheit.
Und das Strafrisiko ist real: Wer eine Kriegswaffe wie eine Handgranate an sich nimmt, übt die „tatsächliche Gewalt“ über sie aus — nach § 22a KrWaffKontrG strafbar mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren. Wer eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder Munition findet und an sich nimmt, muss das nach § 37c WaffG unverzüglich anzeigen. Dazu kommen die Kampfmittelverordnungen der Länder mit Bußgeldern — in Hamburg bis 5.000 €, in Schleswig-Holstein nennt die Landesseite bis 50.000 €. Die behördliche Linie lautet deshalb: Fund liegen lassen und melden. Wer erkennbar in Abgabeabsicht handelt, steht deutlich besser da — eine Garantie ist das aber nicht.
So klärst du deine Stelle vorab
Aus den drei Ebenen ergibt sich eine nüchterne Checkliste, mit der du jede Stelle vor dem ersten Wurf prüfst:
- Bundesland-Regel prüfen: Schau in die Übersicht oben und auf die verlinkte Länderseite. In Thüringen, Schleswig-Holstein, Hessen und Bremen kannst du dir die weiteren Schritte nach aktuellem Stand sparen.
- Gewässereigentümer ermitteln: Bundeswasserstraße → zuständiges WSA fragen. Landesgewässer, Kommune, Verband oder Privater → dessen Zustimmung einholen. Ohne Eigentümer-Ja geht nirgendwo etwas.
- Wasserbehörde fragen, wo das Land es verlangt: in Baden-Württemberg ausdrücklich vorgesehen, in Bayern und Hamburg läuft ohne Erlaubnis nichts, in Sachsen-Anhalt je nach Kommune.
- Denkmalbehörde einbinden, wo die Genehmigungspflicht greift — also in den meisten Ländern. Was für Sondengänger gilt, gilt nach den zitierten Behördenaussagen meist auch für den Magneten.
- Schutzgebiete ausschließen: Naturschutzgebiete, Natura-2000-Flächen, Fisch-Schonbezirke und Trinkwassertalsperren sind tabu.
- Funde korrekt behandeln: Fundanzeige bei Sachen mit Eigentümer, Denkmal-Meldung bei historischen Stücken, 110 bei Munition.
Wenn dir das nach viel Behördenkontakt klingt: Das ist es. Genau deshalb ist die ehrliche Empfehlung, die Klärung als Teil des Hobbys zu begreifen — wer schriftlich fragt, hat hinterher etwas in der Hand. Ausrüstung, Wurftechnik und realistische Erwartungen ans Magnetfischen behandelt der Praxis-Guide zum Magnetfischen; wie sich die Suche im Wasser mit dem Detektor davon unterscheidet, zeigt Suche im Wasser.